Gebühren in der Wasserversorgung
Grundgebühr
Die Grundgebühr wird nach dem Dauerdurchfluss (Q3) oder nach dem Nenndurchfluss (Qn) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich
auf dem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe des Dauerdurchflusses (Q3)
oder des Nenndurchflusses (Qn) der einzelnen Wasserzähler berechnet.
Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss (Q3) oder der Nenndurchfluss (Qn) geschätzt, der nötig wäre, um die
mögliche Wasserentnahme messen zu können.
Grundgebühr bei Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss (Q3)
bis 4 m³/h
25,20 Euro/Jahr netto
bis 10 m³/h
38,40 Euro/Jahr netto
bis 16 m³/h
49,20 Euro/Jahr netto
über 16 m³/h
490,80 Euro/Jahr netto
Grundgebühr bei Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss (Qn)
bis 2,5 m³/h
25,20 Euro/Jahr netto
bis 6 m³/h
38,40 Euro/Jahr netto
bis 10 m³/h
49,20 Euro/Jahr netto
über 10 m³/h
490,80 Euro/Jahr netto
Grundgebühr bei Verwendung von Verbundzählern
bis einschl. DN 80
516,00 Euro/Jahr netto
bis einschl. DN 100
612,00 Euro/Jahr netto
über DN 100
914,40 Euro/Jahr netto
Verbrauchsgebühr
1.) Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet. Die Gebühr
beträgt 1,41 €/netto pro Kubikmeter entnommenen Wassers.
2.) Der Wasserverbrauch wird durch geeichte Wasserzähler ermittelt. Er ist durch die Stadt zu schätzen, wenn
- ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder
- der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder
- sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.
Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt die Gebühr 1,41 €/netto pro
Kubikmeter entnommenen Wassers.
Beiträge
Auszug aus der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung – BGS (gültig zum 01.01.2024) / WAS (gültig ab 01.01.2025) – der Stadt Neustadt an der Donau.
§ 1 Beitragserhebung
Die Stadt erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung einen Beitrag.
§ 6 Beitragssatz
a) pro m² Grundstücksfläche
1,60 €/netto
b) pro m² Geschoßfläche
4,00 €/netto